Berechnen Sie Ihren jährlichen Pauschbetrag und Ihre geschätzte Steuerersparnis.
Reduziert Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Gesperrte Erstattung basierend auf Ihrem Steuersatz.
| GdB | Pauschbetrag | Ersparnis (30%) | Ersparnis (42%) |
|---|---|---|---|
| 20 | 384 € | 115 € | 161 € |
| 30 | 620 € | 186 € | 260 € |
| 40 | 860 € | 258 € | 361 € |
| 50 | 1.140 € | 342 € | 479 € |
| 60 | 1.440 € | 432 € | 605 € |
| 70 | 1.780 € | 534 € | 748 € |
| 80 | 2.120 € | 636 € | 890 € |
| 90 | 2.460 € | 738 € | 1.033 € |
| 100 | 2.840 € | 852 € | 1.193 € |
| H, Bl, TBl | 7.400 € | 2.220 € | 3.108 € |
| G (+ 900€ Fahrt) | + 900 € | + 270 € | + 378 € |
| aG (+ 4.500€ Fahrt) | + 4.500 € | + 1.350 € | + 1.890 € |
Menschen mit Behinderung entstehen oft hohe zusätzliche Kosten im Alltag. Um diese Kosten pauschal auszugleichen, sieht das deutsche Einkommensteuergesetz (EStG) den sogenannten Behinderten-Pauschbetrag vor. Mit dem GdB-Steuervorteil Simulator von BoltPick können Sie in wenigen Sekunden berechnen, wie viel Geld Sie bei der nächsten Steuererklärung zurückerhalten.
Ein oft übersehener Vorteil ist die Fahrtkostenpauschale. Wer ein Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) und einen GdB von mindestens 70 hat, kann 900 € jährlich geltend machen. Bei schwereren Gehbehinderungen (Merkzeichen "aG"), Blindheit ("Bl") oder Hilflosigkeit ("H") steigt dieser Betrag sogar auf 4.500 €.
Die Digitalisierung der Finanzverwaltung schreitet voran. Ab dem Steuerjahr 2026 werden GdB-Daten und Merkzeichen meist vollautomatisch zwischen den Versorgungsämtern und dem Finanzamt ausgetauscht. Das bedeutet weniger Papierkram für Sie, aber die korrekte Berechnung bleibt wichtig, um Ihre Vorauszahlungen anzupassen oder die Rückerstattung zu prüfen.
Es handelt sich um einen festen Betrag, der von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen wird, um die behinderungsbedingten Mehrkosten pauschal abzugelten.
Die Ersparnis entspricht dem Pauschbetrag multipliziert mit Ihrem Grenzsteuersatz. Bei 1.140 € (GdB 50) und 30 % Steuersatz sparen Sie 342 € Steuern.
Ab 2026 erfolgt der Datenaustausch zwischen Versorgungsämtern und Finanzämtern rein elektronisch. Ein manuelles Einreichen des Ausweises ist oft nicht mehr nötig.
Ja, Eltern können den Behinderten-Pauschbetrag ihres Kindes auf sich selbst übertragen lassen, sofern das Kind ihn nicht selbst beansprucht.
Ja, durch einen Bescheid des Versorgungsamtes oder einen Schwerbehindertenausweis. Ab 2026 erfolgt dies automatisiert über ELSTER.
Ja, neben dem Pauschbetrag können oft noch eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (z.B. 900 € ab GdB 80) geltend gemacht werden.
Ändert sich der GdB unterjährig, wird für das gesamte Kalenderjahr der höhere Pauschbetrag berücksichtigt.
Seit der Gesetzesänderung 2021 gibt es bereits ab einem GdB von 20 einen Pauschbetrag (384 €). Davor lag die Grenze bei 30.
Ja, wenn der GdB rückwirkend festgestellt wird, können Sie Ihre Steuerbescheide für die vergangenen Jahre ändern lassen (meist bis zu 4 Jahre).
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